- Wahldelikte
- Wahldelikte,in §§ 107-108 e StGB normierte Straftatbestände zum Schutz des öffentlichen Wahlrechts. Die Bestimmungen gelten für Wahlen zu den Volksvertretungen, für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments, für sonstige Wahlen und Abstimmungen des Volkes im Bund, in den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie für Urwahlen in der Sozialversicherung. Einer Wahl oder Abstimmung steht das Unterschreiben eines Wahlvorschlags oder das Unterschreiben für ein Volksbegehren gleich (§ 108 d). Im Einzelnen sind strafbar: gewaltsame Wahlbehinderung (§ 107), Wahlfälschung (§ 107 a), Fälschung von Wahlunterlagen (§ 107 b), Verletzung des Wahlgeheimnisses (§ 107 c), Wählernötigung (§ 108), Wählertäuschung (§ 108 a), Wählerbestechung (§ 108 b) und Abgeordnetenbestechung (§ 108 e). In bestimmten schwereren Fällen kann das Gericht die Fähigkeit der Täter, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen (§ 108 c). - In Österreich sind die Wahldelikte nach §§ 261-268 StGB, in der Schweiz nach Art. 279-283 StGB (»Vorgehen gegen den Volkswillen«) strafbar.
Universal-Lexikon. 2012.